



Das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge
Am 26.März 2007 wurde das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge in Kraft gesetzt. Das Gesetz betrifft Selbstständige und Arbeitnehmer gleichermaßen, wobei es vor allem Selbstständige und deren Angehörige hinsichtlich des Pfändungsschutzes günstiger stellt.
Der Gesetzestext beinhaltet Änderungen der Zivilprozessordnung, der Insolvenzverordnung und des Gesetzes über den Versicherungsvertrag. Die Grundaussage dabei ist, durch eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen eine gesicherte private Altersvorsorge aufbauen zu können. Das in einer Lebens- oder Rentenversicherung oder einer geeigneten anderen Anlageform angelegte Kapital muss jedoch unwiderruflich der Altersvorsorge dienen und die Möglichkeit einer Einmalzahlung ausschließen.
Zwischen dem 18. und 65. Lebensjahr sind die jährlich möglichen Einzahlungsbeträge pfändungsgefährdeter Schuldner je nach Alter von 2.000 bis 9.000 Euro gestaffelt. Somit behält ein Schuldner den bisher üblichen Pfandfreibetrag zur persönlichen Verfügung und kann, mit dem nunmehr durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge erhöhten Betrag, seine private Altersvorsorge aufbauen.
Der Schuldner erhält weiterhin die Möglichkeit, bestehende Lebens- oder Direktversicherungen in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung umwandeln zu lassen. Allerdings entfällt damit die Auszahlungsmöglichkeit vor Eintritt des Rentenalters. Selbstständigen Unternehmern bietet eine solche Umwandlung Schutz und Sicherung der Altersvorsorge im Insolvenzfall.
Arbeitnehmern, die bei Arbeitslosigkeit vor Erhalt von Hartz IV- Leistungen ihr angespartes Vermögen verwerten müssen, bleibt diese zusätzliche Altersvorsorge erhalten.
Das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge regelt außerdem, dass eine eigene Altersvorsorge auch für Hinterbliebene, also Ehegatten und Kinder, pfändungsgeschützt bleibt. Eine Übertragung auf andere Dritte ist hingegen nicht möglich; ein Verfügen über Ansprüche aus dem Vertrag durch Kündigung oder Abtretung ist ausgeschlossen.